7.3 Die Vorvorinstanz hält dagegen in der Stellungnahme vom 19. Juni 2014 (act. 26) fest, dass der Gemeinde anlässlich der Planauflage im Jahr 1998 angesichts der Vorgeschichte eine solche Interessabwägung verständlicherweise nicht mehr erforderlich erschienen habe: Baudepartement und Regierungsrat hätten bereits zuvor im Rahmen von verschiedenen früheren Entscheiden eine solche Interessenabwägung materiell abschliessend vorgenommen. Im Verlaufe des Verfahrens und spätestens im Hinblick auf die Abstimmung der kommunalen Stimmberechtigten sei eine solche Interessenabwägung auf alle Fälle in aller erforderlichen Tiefe nachgeholt worden.