Die Vorinstanz könne die Interessenabwägung nicht ersatzweise für die Gemeinde nachträglich unter den neuen Voraussetzungen (kein „Landwirtschaftliches Vorranggebiet“) durchführen. Deshalb müsse die Streitsache zu neuer Interessenabwägung an die Vorvorinstanz zurückgewiesen werden. Durch die Nichtgenehmigung des landwirtschaftlichen Vorranggebiets habe die Vorinstanz dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprochen. Damit wäre der Rekurs teilweise zu schützen gewesen.