Seite 17 gefunden. In diesem Zusammenhang rügt sie auch, im vorinstanzlichen Genehmigungsverfahren habe sich ergeben, dass dem „Landwirtschaftlichen Vorranggebiet“ die gesetzliche Grundlage fehle. Dementsprechend habe sich die auf kommunaler Stufe durchzuführende Interessenabwägung wesentlich geändert. Die Vorinstanz könne die Interessenabwägung nicht ersatzweise für die Gemeinde nachträglich unter den neuen Voraussetzungen (kein „Landwirtschaftliches Vorranggebiet“) durchführen.