Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne die Interessenabwägung nicht im Verfahren der Volksabstimmung (neun Jahre nach Erlass der Planänderung) stattfinden, an welcher die Grundeigentümerin überhaupt nicht beteiligt gewesen sei. Aus den Informationen des Gemeinderats sei auch ohne weiteres zu erkennen, dass die Interessen und Informationen der betroffenen Grundeigentümerin keinerlei Berücksichtigung gefunden hätten. Die Interessenabwägung müsse vom Gemeinderat vor seinem Planänderungsentscheid sachkundig und nach objektiven Kriterien vorgenommen und gegenüber den betroffenen Grundeigentümern eröffnet werden.