7.2 Die Beschwerdeführerin hält dagegen fest, dass entgegen der Sachdarstellung im angefochtenen Entscheid der Gemeinderat keine Interessenabwägung vorgenommen habe. Er habe vielmehr denselben Teilzonenplan vom 24. April 1996, der mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 1998 aufgehoben worden sei, ausserhalb des bevorstehenden ordentlichen Ortsplanungsverfahrens ohne Interessensabwägung erneut erlassen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne die Interessenabwägung nicht im Verfahren der Volksabstimmung (neun Jahre nach Erlass der Planänderung) stattfinden, an welcher die Grundeigentümerin überhaupt nicht beteiligt gewesen sei.