15.3.40/1) zu entnehmen sei, habe der Gemeinderat allerdings in der Folge eine umfassende raumplanerische Interessenabwägung nachgeholt. Die Beschwerdeführerin habe nach der Volksabstimmung und der Wiederaufnahme des Rekursverfahrens ausreichende Gelegenheit gehabt, ihren Rekurs zu ergänzen und zu den neuen planungsrechtlichen Argumenten des Gemeinderats Stellung zu nehmen.