7. Interessenabwägung 7.1 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid in den Ziff. 5 und 6 zum Schluss, dass mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 1998 sämtliche vorausgegangene Planungsentscheide hinfällig geworden seien. Der Gemeinderat habe damit im Auflageund Einspracheverfahren zu Unrecht auf die Ausschöpfung seiner Planungsautonomie verzichtet. Wie dem Edikt zur Abstimmung vom 29. November 2009 (act. 15.3.40/1) zu entnehmen sei, habe der Gemeinderat allerdings in der Folge eine umfassende raumplanerische Interessenabwägung nachgeholt.