Diese Frage kann und braucht jedoch nicht in diesem Beschwerdeverfahren geklärt werden, zumal der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen ist, dass für Änderungen des Richtplans nicht das Obergericht, sondern der Regierungsrat zuständig ist (Art. 13 Abs. 2 BauG) und die Fruchtfolgefläche nicht das einzige Kriterium der Zuweisung der Parzelle Nr. 0001 zur Landwirtschaftszone bildet (vgl. dazu unten Ziff. 8). An dieser Stelle genügt es demnach festzuhalten, dass die Parzelle Nr. 0001 gemäss gültigem kantonalem Richtplan bzw. mindestens im Umfang der im Gutachten festgestellten Fläche von einer Fruchtfolgefläche tangiert wird.