Seite 16 Demzufolge ist vorläufig in der Schwebe, ob künftig die im Richtplan festgelegte Fruchtfolgefläche auf der Parzelle Nr. 0001 im Sinne des Gutachtens verkleinert werden kann, da es dafür einer Gesamtüberprüfung der Fruchtfolgeflächen im Kanton bedarf. Diese Frage kann und braucht jedoch nicht in diesem Beschwerdeverfahren geklärt werden, zumal der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen ist, dass für Änderungen des Richtplans nicht das Obergericht, sondern der Regierungsrat zuständig ist (Art.