Somit ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass es im Kanton mehrere besser geeignete Fruchtfolgeflächen als diejenige auf der Parzelle Nr. 0001 gibt, welche sich auf rund 800 m. ü. M. befindet und im Bereich der festgelegten Fruchtfolgefläche eine geringe Hangneigung aufweist, was im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. Aus dem Richtplan 2019 geht vielmehr hervor, dass im Kanton Appenzell Ausserrhoden zahlreiche Fruchtfolgeflächen in höheren und steileren Lagen ausgeschieden wurden, was nicht darauf schliessen lässt, dass besser geeignete Fruchtfolgeflächen als diejenige auf der Par-