Bau und Volkswirtschaft vom 24. Januar 2000], act. 15.3/8). Somit ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass es im Kanton mehrere besser geeignete Fruchtfolgeflächen als diejenige auf der Parzelle Nr. 0001 gibt, welche sich auf rund 800 m. ü. M. befindet und im Bereich der festgelegten Fruchtfolgefläche eine geringe Hangneigung aufweist, was im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird.