Zudem ergeben sich aus der Vollzugsoder Kartierungshilfe (act. 174) keine Anhaltspunkte, dass ein Grundstück, das von einer Klimagrenze tangiert ist, die Voraussetzungen für eine Zuweisung zur Fruchtfolgefläche nicht erfüllt. Dies gilt umso mehr, als dass die Klimaeignungskarte (act. 103.1) mittlerweile bereits 44 jährig ist und die Klimaerwärmung eher für eine Verschiebung der Klimazone C5- 6 in höhere Lagen spricht. Daran vermag auch die von der Beschwerdeführerin eingereichte Fotodokumentation (act. 207) nichts zu ändern, zumal sie - soweit ersichtlich - nicht über das notwendige geologische und geophysische Fachwissen verfügt.