6.4 Das Obergericht hat mittels rechtskräftigem Beweisbeschluss vom 29. September 2016 (act. 56) entschieden, über die Eignung als Fruchtfolgefläche bzw. über die Ackerfähigkeit der Parzelle Nr. 0001 Beweis abzunehmen und dafür ein Gutachten einzuholen. Bei den ausgeführten Untersuchungen wurden mittels Bagger drei Bodenprofile ausgegraben und beschrieben und der Bodenaufbau an 10 weiteren Standorten mit Hilfe von Pürckhauerbohrungen untersucht (S. 5 des Gutachtens; act. 146). Das Gutachten richtet sich nach den Kriterien gemäss dem Sachplan Fruchtfolgeflächen Vollzugshilfe 2006 (act. 61, S. 15).