Seite 14 zelle Nr. 0001 derzeit gemäss gültiger Richtplanung von einer Fruchtfolgefläche tangiert ist. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, bei der Festlegung der Fruchtfolgefläche nicht angehört worden zu sein, ist auf Art. 12 und 13 BauG und Art. 9 und 10 aEG zum RPG zu verweisen, wonach beim Richtplanverfahren keine Anhörung der Grundeigentümer vorgesehen ist bzw. war.