27/3) irgendwelche Beanstandungen zur Fruchtfolgefläche auf der Parzelle Nr. 0001 ersichtlich sind und nicht davon auszugehen ist, dass der Bundesrat die betreffende Fläche auf der Parzelle Nr. 0001 einfach stillschweigend gestrichen hat. Daher lässt sich der Schluss ziehen, dass bereits im Richtplan 2002 auf einem Teil der Parzelle Nr. 0001 ein kantonales Interessensgebiet Landwirtschaft Fruchtfolgefläche festgelegt war (vgl. dazu auch act. 9.2-3, 15.2).