Wie die Vorinstanz in der rechtskräftigen Verfügung vom 18. November 2008 (act. 2.127) nachvollziehbar dargelegt hat, ist dies wohl darauf zurückzuführen, dass beim Druck der Papierauflage ein Fehler aufgetreten war. Dies lässt sich insbesondere auch daraus ableiten, dass weder in der Genehmigung des Bundesrats vom 7. Dezember 2001 noch im beigelegten Prüfungsbericht (act. 27/3) irgendwelche Beanstandungen zur Fruchtfolgefläche auf der Parzelle Nr. 0001 ersichtlich sind und nicht davon auszugehen ist, dass der Bundesrat die betreffende Fläche auf der Parzelle Nr. 0001 einfach stillschweigend gestrichen hat.