6.3 Aufgrund der unklaren Zonenzugehörigkeit wurde im Richtplan 1987 auf der Parzelle Nr. 0001 vorerst eine Fruchtfolgefläche als Zwischenergebnis aufgeführt (Richtplankarte Übersicht Nr. 1, act. 98.4). Im Richtplan 2002, welcher am 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt worden war, gab es in Bezug auf die Fruchtfolgefläche auf der Parzelle Nr. 0001 eine Abweichung zwischen der vom Regierungsrat erlassenen und vom Kantonsrat genehmigten (act. 9.2; 15.2) und der vom Bundesrat genehmigten gedruckten Richtplankarte. Wie die Vorinstanz in der rechtskräftigen Verfügung vom 18. November 2008 (act. 2.127)