Die Klimaeignungskarte sei aufgrund des Massstabs 1:200‘000 nicht geeignet zur Beurteilung. Ein Grundstück, das von der Klimagrenze tangiert werde, erfülle bei sachlicher Beurteilung der Klimaverhältnisse insgesamt die Voraussetzungen nach der Vollzugshilfe nicht. Im Weiteren bestreitet sie die Bodenqualität, wozu sie eine Fotodokumentation (act. 207) erstellt hat. Schlussendlich lässt sie mehrmals geltend machen, dass das Obergericht zur Durchführung von Richtplanverfahren betreffend die Parzelle Nr. 0001 sachlich unzuständig sei (act. 165, 172, 173, 175, 179, 188).