Im Weiteren macht sie geltend, dass im gültigen, öffentlich bekannt gemachten Richtplan 2002 für die Parzelle Nr. 0001 keine Festlegung als Fruchtfolgefläche oder als kantonales Interessensgebiet Landwirtschaft bestehe. Am 18. November 2008 habe der Regierungsrat ohne Anhörung der Beschwerdeführerin und ohne Möglichkeit zur Akteneinsicht, eine Verfügung ausserhalb des Richtplanverfahrens erlassen, wonach ein Fehler vorliege. In der Stellungnahme vom 17. April 2020 (act. 179) bringt sie vor, dass der Regierungsrat im Richtplan 1987 (act.