Sofern Eigentumsbeschränkungen zulasten der Parzelle Nr. 0001 aufgrund der Qualifikation Fruchtfolgefläche nach Bundesrecht behauptet würden, beantrage sie eine sachverständige neutrale Expertise über die Nichteignung der Parzelle Nr. 0001 als Fruchtfolgefläche. Der kommunale Richtplan 2009 deklariere nur den nördlichen Teil der Parzelle Nr. 0001 als Fruchtfolgefläche. Im Weiteren macht sie geltend, dass im gültigen, öffentlich bekannt gemachten Richtplan 2002 für die Parzelle Nr. 0001 keine Festlegung als Fruchtfolgefläche oder als kantonales Interessensgebiet Landwirtschaft bestehe.