6.2 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanzen seit dem Jahr 1985 zu Unrecht trotz Bestreitung unterstellt hätten, die Parzelle Nr. 0001 sei eine Fruchtfolgefläche im Sinne des Bundesrechts. Im angefochtenen Entscheid werde im Planverfahren erstmals festgestellt, dass im Kanton Appenzell A.Rh. keine Fruchtfolgeflächen im Sinne des Bundesrechts bestünden und dementsprechend auch die Parzelle Nr. 0001 nicht als Fruchtfolgefläche gelten könne. Sofern Eigentumsbeschränkungen zulasten der Parzelle Nr. 0001 aufgrund der Qualifikation