Die landwirtschaftliche Eignung der Parzelle Nr. 0001 sei bereits im Rahmen der Richtplanung 1987 umfassend beurteilt worden. Massgebende Kriterien für die Ausscheidung von Fruchtfolgeflächen seien Klimazone, Bodenqualität, Hangneigung, aktuelle Bodennutzung und Erträge gewesen (Grundlagenbericht Richtplan 1987, Kapitel 5.3 Landwirtschaft, B. 43 ff.; act. 98.4). Die grundsätzlich in Frage kommen-