Gemäss Stellungnahme der Baudirektion vom 24. Januar 2000 (act. 15.3/8) verfüge der Kanton aufgrund der klimatischen Bedingungen generell über keine Fruchtfolgeflächen, die den Anforderungen des Bundes vollumfänglich genügten und mit Fruchtfolgeflächen im Mittelland vergleichbar seien. Dennoch seien zwingend die bestgeeigneten Böden der Landwirtschaft zu sichern. Dabei müssten auch Böden mittlerer Qualität als Fruchtfolgeflächen ausgeschieden werden, um den vorgeschriebenen Mindestumfang zu erreichen. Die landwirtschaftliche Eignung der Parzelle Nr. 0001 sei bereits im Rahmen der Richtplanung 1987 umfassend beurteilt worden.