6.1 Die Vorinstanz hält in Ziff. 9 und 10 des angefochtenen Entscheids fest, dass im kantonalen Richtplan 2002 rund 797 ha Fruchtfolgeflächen ausgewiesen seien, wovon rund 41 ha durch die Gemeinde B. sichergestellt würden. Diese Fruchtfolgeflächen seien im kantonalen Richtplan 2002 als kantonales Interessengebiet Landwirtschaft festgelegt. Dazu gehöre auch ein grosser Teil der Parzelle Nr. 0001. Gemäss Stellungnahme der Baudirektion vom 24. Januar 2000 (act.