Gemäss Lehre und Rechtsprechung entfaltet der Richtplan als raumordnungspolitisches Führungsinstrument weder rechtsverbindliche Wirkungen für Private noch berührt er deren Vertrau- ensschutz- oder Rechtssicherheitsinteresse. Private sind daher regelmässig nicht berechtigt, den Richtplan anzufechten (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2005 vom 21. September 2005 E. 2.1). Es ist nur eine akzessorische Infragestellung des Richtplans im Rahmen eines Nutzungsplanverfahrens möglich (HETTICH/MATTHIS, in: Griffel/Liniger/Rausch/ Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 1.16).