Der kantonale Richtplan ist für Behörden verbindlich (Art. 9 Abs. 1 RPG). Er ist insbesondere bei der Überarbeitung bestehender und der Erarbeitung neuer Gemeinderichtplanungen, Nutzungs- sowie Sondernutzungspläne zu beachten (Art. 9 Abs. 2 BauG), womit er dergestalt in die grundeigentümerverbindlichen Nutzungsplanungen einfliesst. Gemäss Lehre und Rechtsprechung entfaltet der Richtplan als raumordnungspolitisches Führungsinstrument weder rechtsverbindliche Wirkungen für Private noch berührt er deren Vertrau- ensschutz- oder Rechtssicherheitsinteresse.