Im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens (am 17. Oktober 2018) genehmigte der Bundesrat die Richtplannachführung 2015 (act. 182). Mit dem öffentlichen Interesse wäre es daher nicht vereinbar, wenn der kantonale Richtplan 2019 sowie die revidierten Bestimmungen des RPG und der RPV im vorliegenden Fall keine Berücksichtigung finden würden (Urteil des Bundesgerichts 1C_384/2016 vom 16. Januar 2018 E. 2.5). Demzufolge werden im Folgenden die neuen Bestimmungen und der kantonale Richtplan 2019 bei der Beurteilung des strittigen fünften Teilzonenplans „D.“ hinzugezogen.