RPV i.V.m. Art. 38a Abs. 2 RPG für die Anpassung der kantonalen Richtpläne die rechtskräftigen Bauzonen der Kantone nicht noch vergrössert werden, um die Anpassung der Richtpläne nicht negativ zu präjudizieren (Urteil des Bundesgerichts 1C_365/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.3 und 4.4). Im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens (am 17. Oktober 2018) genehmigte der Bundesrat die Richtplannachführung 2015 (act. 182).