185) darüber informiert, dass es in Erwägung ziehe, die Streitsache in Anwendung der revidierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und des kantonalen Richtplans 2019 (Nachführung 2015) zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin hat den Beschluss vom 29. September 2016 nicht angefochten und sich mit Schreiben vom 31. Juli 2020 (act. 188) zum kantonalen Richtplan 2019 vernehmen lassen. Die weiteren Verfahrensbeteiligten haben sich nicht zur Anwendbarkeit der revidierten Bestimmungen geäussert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass während der Übergangsfrist von Art. 52a RPV i.V.m.