Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Pla- nungs- und Baugesetze den plansetzenden und planverwirklichenden Behörden mehrheitlich weite und rechtlich kaum näher bestimmte Gestaltungsspielräume gewähren. Das der Gemeinde dabei zukommende umfassende Ermessen wird in erster Linie durch die bundesrechtlichen, insbesondere in Art. 3 RPG statuierten Planungsgrundsätze und die in den Art. 14 ff. RPG enthaltenen Vorschriften konkretisiert und begrenzt (PETER HÄNNI, Pla- nungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 84 ff.).