Somit hat ihm die Vorinstanz korrekterweise mit Schreiben vom 28. Juni 2013 (act. 13) nachträglich den angefochtenen Rekursentscheid eröffnet. Als Verfügungsadressat und Grundeigentümer der vom Teilzonenplan betroffenen Parzelle Nr. 0002 mit dem Wohnhaus Assek. Nr. 0007 verfügt C. im Weiteren über ein schutzwürdiges Interesse an der Abweisung der Beschwerde und am Inkrafttreten des strittigen fünften Teilzonenplans „D.“. Damit ist der Einbezug von C. als Beschwerdegegner in das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne Weiteres gerechtfertigt.