3. Stellung des Beschwerdegegners Die Beschwerdeführerin lässt verschiedentlich die Verfahrensbeteiligung des Beschwerdegegners C. rügen. Dieser war bereits im vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und hat sich gegen die von der Beschwerdeführerin beantragte Einzonung ausgesprochen (act. 15.3.7 und 23; vgl. zudem den bereits erwähnten Rekursentscheid des Regierungsrates vom 9. April 1994; act. 15.3.17.21/42). Somit hat ihm die Vorinstanz korrekterweise mit Schreiben vom 28. Juni 2013 (act. 13) nachträglich den angefochtenen Rekursentscheid eröffnet.