Seite 9 2.4 Auf die Beschwerde wird somit nur insoweit eingetreten, als sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin konkret mit dem von der Vorvorinstanz am 8. Juli 1998 erlassenen fünften Teilzonenplan „D.“ und dem angefochtenen Rekursentscheid sowie den im Beschwerdeverfahren erhobenen Beweisbeschlüssen und beigezogenen Akten auseinandersetzen.