15.3.17.21/42). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet auch nicht eine allfällige Entschädigungspflicht wegen materieller Enteignung oder/ und wegen Rechtsverzögerung, da vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur im Klageverfahren zu beurteilen sind (Art. 57 Abs. 1 VRPG). Insofern kann auch der Vorinstanz in Bezug auf sämtliche diese Vorbringen der Beschwerdeführerin keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden.