15.3.17/41) zwischen der bereits damals durch RA AA. vertretenen Beschwerdeführerin und der Gemeinde B. unmissverständlich festgehalten wurde, „dass der Gemeinderat berechtigt sei, den Gesamtzonenplan ohne die Teilzonenänderung “D.“ vorzeitig und separat zur Abstimmung zu bringen, falls Einsprachen gegen diese Teilzonenplanänderung eingehen, welche aufgrund von Rekursen nicht abschliessend und rechtskräftig erledigt werden können“. Genau dieser Fall trat mit dem Rekurserhebung von C. ein (vgl. dazu den Rekursentscheid vom 19. April 1994; act. 15.3.17.21/42).