Dies betrifft insbesondere sämtliche Ausführungen, welche darauf abzielen, den derzeitigen Status der Parzelle Nr. 0001 als Nichtbaugebiet in Frage zu stellen oder sich auf die vorhergehenden Planungsverfahren und den Zonenplan von 1978 beziehen, womit auch den diesbezüglichen Editionsbegehren nicht stattzugeben ist. Nicht eingetreten werden kann im Weiteren auf die Rüge, dass die Zonenzuteilung der Parzelle Nr. 0001 im Rahmen der Ortsplanrevision 1993 hätte erfolgen müssen, da in Ziff. 3.2 der Vereinbarung vom 4. Februar 1993 (act. 15.3.17/41)