Deshalb kann auf Rügen und Beweisanträge der Beschwerdeführerin in ihren oftmals weitschweifigen und unaufgeforderten Rechtsschriften, die sich nicht direkt auf den vorliegenden Streitgegenstand beziehen, nicht eingetreten werden (BGE 133 II 35 E. 2). Dies betrifft insbesondere sämtliche Ausführungen, welche darauf abzielen, den derzeitigen Status der Parzelle Nr. 0001 als Nichtbaugebiet in Frage zu stellen oder sich auf die vorhergehenden Planungsverfahren und den Zonenplan von 1978 beziehen, womit auch den diesbezüglichen Editionsbegehren nicht stattzugeben ist.