ob die Parzelle Nr. 0001 im fünften Teilzonenplan „D.“ zu Recht der Landwirtschaftszone zugeteilt wurde. Das Obergericht hat nur innerhalb dieses Streitgegenstands das Recht von Amtes wegen anzuwenden und die Untersuchungsmaxime bezieht sich auf den Sachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt (W IEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 3025). Deshalb kann auf Rügen und Beweisanträge der Beschwerdeführerin in ihren oftmals weitschweifigen und unaufgeforderten Rechtsschriften, die sich nicht direkt auf den vorliegenden Streitgegenstand beziehen, nicht eingetreten werden (BGE 133 II 35 E. 2).