2.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein die Schliessung der erwähnten Planungslücke (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_307/2017 vom 9. Januar 2018 A.d und E. 3.5, act. 86), womit sich der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren auf die Frage beschränkt, ob die Parzelle Nr. 0001 im fünften Teilzonenplan „D.“ zu Recht der Landwirtschaftszone zugeteilt wurde.