Januar 1998 in Bezug auf die (künftige) Zonenzuweisung der von der Planungslücke betroffenen Parzelle Nr. 0001 noch nicht festgelegt habe. Insofern sind weder formelle noch materielle Mängel ersichtlich, welche für das Obergericht Anlass gäben, das rechtskräftige Urteil vom 28. Januar 1998 bezüglich Feststellung der Planungslücke auf der Parzelle Nr. 0001 in Frage zu stellen oder sich nicht mehr daran gebunden zu fühlen. Infolgedessen