Die Beschwerdeführerin geht deshalb fehl in der Annahme, dass die Parzelle Nr. 0001 durch allfällige Neueinzonungen in der Gemeinde B. automatisch wieder zu Bauland wurde, zumal die Parzelle unverändert nicht im weitgehend überbauten Gebiet liegt und für eine RPG-konforme Zuteilung zur Bauzone von Bundesrechts wegen ein Planauflageverfahren erforderlich ist (Art. 33 Abs. 1 RPG). Der damaligen Beurteilung des Verwaltungsgerichts steht im Übrigen auch E. 2.3 des Beschlusses des Obergerichts vom 17. Dezember 2014 (act. 88/12) nicht entgegen, hat doch das Obergericht darin lediglich festgehalten, dass es sich im Urteil vom 28.