Eine spätere Gesamtrevision der Ortsplanung in der Gemeinde B. ist im Weiteren entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführerin geht deshalb fehl in der Annahme, dass die Parzelle Nr. 0001 durch allfällige Neueinzonungen in der Gemeinde B. automatisch wieder zu Bauland wurde, zumal die Parzelle unverändert nicht im weitgehend überbauten Gebiet liegt und für eine RPG-konforme Zuteilung zur Bauzone von Bundesrechts wegen ein Planauflageverfahren erforderlich ist (Art. 33 Abs. 1 RPG).