Für den Status der Parzelle Nr. 0001 als Nichtbaugebiet ist es daher unerheblich, dass in der Gemeinde B. nach der Ortsplanrevision 1993, - nachdem die Parzelle Nr. 0001 bereits nicht mehr als Bauland galt -, Ein- und Umzonungen vorgenommen wurden. Eine spätere Gesamtrevision der Ortsplanung in der Gemeinde B. ist im Weiteren entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht aktenkundig.