Diesbezüglich scheint die Beschwerdeführerin zudem übersehen zu haben, dass gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b aRPG im Jahr 1978 mit einem Horizont von 15 Jahren zu rechnen war und die Fläche der Wohn- und Mischzone der Gemeinde B. bei der Ortsplanrevision im Jahr 1993 um rund 24 ha reduziert wurde (vgl. dazu S. 12-13 und 26 des Planungsberichts zur Revision der Ortsplanung vom 21. Mai 1993, act. 15.3.17/49). Für den Status der Parzelle Nr. 0001 als Nichtbaugebiet ist es daher unerheblich, dass in der Gemeinde B. nach der Ortsplanrevision 1993, - nachdem die Parzelle Nr. 0001 bereits nicht mehr als Bauland galt -, Ein- und Umzonungen vorgenommen wurden.