2.2 An der rechtskräftig festgestellten Planungslücke vermag die mehrfach vorgebrachte Rüge der Beschwerdeführerin, dass sich die Zahl 5‘500 im Richtplan 1987 nicht auf den Stand 1978 sondern auf den Stand 1986 beziehe, nichts zu ändern, ist doch der Regierungsrat im Genehmigungsbeschluss vom 10. Januar 1978 (act. 15.3.17.65) gar von einer Bauzonenkapazität von 5800 Einwohnern ausgegangen und sind entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine grossflächigen Neueinzonungen zwischen dem Jahr 1978 und dem Jahr 1986 in der Gemeinde B. aktenkundig. Diesbezüglich scheint die Beschwerdeführerin zudem übersehen zu haben, dass gemäss Art. 15 Abs. 1 lit.