Dieses Urteil vom 28. Januar 1998 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Erwägungen eines Rückweisungsentscheides binden sowohl die Vorinstanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, als auch die zurückweisende Rechtsmittelinstanz, falls sie erneut mit der Sache befasst wird (BGE 122 I 250 E. 2).