Seite 7 RPG nicht genügende Zonenplan von 1978 habe jedenfalls nach dem 1. Januar 1988 und mit Bezug auf die Umschreibung des Baugebiets seine Gültigkeit verloren. Zur Schliessung dieser Planungslücke hat das damalige Verwaltungsgericht und heutige Obergericht die Sache zur Durchführung des ordentlichen Planauflageverfahrens vorbehaltlos an die Vorvorinstanz zurückgewiesen (Ziff. 1 des Dispositivs). Dieses Urteil vom 28. Januar 1998 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.