Deshalb müsse hinsichtlich der Parzellen Nrn. 0002, 0005, 0001 und 0006 von einer eigentlichen Planungslücke gesprochen werden. Innerhalb der festgestellten Planungslücke reduziere sich der Umfang der Bauzone auf das weitgehend überbaute Gebiet. Die Parzelle Nr. 0001 gehöre nicht zum weitgehenden überbauten Gebiet, womit diese seit dem 1. Januar 1988 von Bundesrechts wegen in einer Nichtbauzone liege. Der altrechtliche, den Anforderungen des