2. Streitgegenstand 2.1 Mit Urteil vom 28. Januar 1998 (act. 15.3.17/12) hat das ehemalige Verwaltungsgericht und heutige Obergericht in Ziff. 4 festgestellt, dass der altrechtliche Zonenplan von 1978 den Anforderungen des am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Raumplanungsgesetzes nicht genüge, da dieser das Gebiet ausserhalb der Bauzone undifferenziert dem übrigen Gemeindegebiet zugewiesen habe. Zudem habe der altrechtliche Zonenplan auch hinsichtlich der Bauzonengrösse den Anforderungen von Art. 15 RPG nicht genügt.