Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Rekursentscheids formell beschwert. Als Eigentümerin der Parzelle Nr. 0001, welche im Planungsperimeter liegt und welche durch den umstrittenen fünften Teilzonenplan „D.“ der Landwirtschaftszone zugeteilt werden soll, ist sie in schutzwürdigen eigenen tatsächlichen und rechtlichen Interessen besonders berührt und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 i. V. m. Art. 32 Abs. 1 VRPG).